Gesellschaft für Frieden und Kooperation PAX e.V. - Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Frieden und Kooperation PAX" und wird mit dem Zusatz "e.V." ins Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Schönau, Landkreis Rottal/Inn, Bundesrepublik Deutschland.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Vereinszweck
§ 2.1 Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
Der Verein arbeitet mit Interessierten und Gleichgesinnten zusammen. Er orientiert Entschei-dungen über diese Zusammenarbeit an seinen Zielen und an der Verfügbarkeit von Mitteln.
§ 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, gefördert werden oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2.3 Der Verein dient der Kunst, der Kultur des Friedens und der Verständigung.
Besonders beschäftigt er sich mit interkultureller Verständigung, mit Vermittlung, Kooperati-on, Kreativität, konstruktiver und kooperativer Konfliktlösung.
§ 2.4 Der Verein dient der Volksbildung.
Der Verein fördert das Erforschen und Nutzbarmachen relevanten Wissens. Der Verein för-dert Verbreitung und Umsetzung dieses Wissens in Öffentlichkeit und Privatleben, Wirtschaft und Politik.
§ 2.5 Der Verein leistet einen Beitrag zum inneren und äußeren Frieden und der nachhaltigen Zusammenarbeit in unserer Gesellschaft
¢ Er fördert den gewaltfreien Umgang mit Konflikten.
¢ Er fördert ökologisches Denken und Handeln.
¢ Er unterstützt Formen der Bürgerbeteiligung und der partizipatorischen Demokratie.
¢ Er fördert die (Wieder-)Herstellung von Chancengleichheit.
§ 2.6 Er dient dem internationalen Austausch und der Völkerverständigung
Er dient der Förderung wechselseitiger Achtung und Toleranz und der kulturellen Vielfalt.
§ 2.7 Der Satzungszweck wird erreicht durch den Einsatz geeigneter Mittel und Wege, z.B. :
¢ durch Beantragen, Entgegennahme und Verwaltung von Fördermitteln und Spenden
¢ durch Durchführung von Projekten
¢ durch Bezuschussung mit Hilfe der verfügbaren Mittel
¢ durch Förderung geeigneter Projekte anderer Träger
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können grundsätzlich natürliche und juristische Personen sowie freie Zusammen-schlüsse von Personen werden, wenn sie die unter Punkt Ziele und Vereinszweck der Satzung genannten Ziele und Zwecke des Vereins ausdrücklich bejahen und unterstützen.
Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts sind Gründungsmitglieder, aktive Mitglieder, Förder-mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Gründungsmitgliedschaft ergibt sich aus dem Mitwirken an der Gründungsversammlung. Mitgliedschaft als aktives Mitglied oder als Fördermitglied wird schriftlich beantragt und durch den Vorstand entschieden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Vorstand verliehen, nicht beantragt werden.
Aktive Mitglieder zahlen einen Pflichtbeitrag und sind gehalten, aktiv mitzuarbeiten. Die Höhe des Pflichtbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung jährlich oder auf längere Dauer festgesetzt. Ermäßigte Pflichtbeiträge für aktive Mitglieder können beantragt und durch den Vorstand gewährt werden z.B. bei Nichtverdienern, bei minderjährigen Mitgliedern oder im Falle besonderer ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein. Vom Pflichtbeitrag befreit sind Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder. Fördermitglieder verpflichten sich zu einem selbstgewählten Beitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden. Gründungsmitglieder können nicht ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe des Vereins
" Vorstand
" Beirat
" Arbeitsgruppen
" Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand und erweiterter Vorstand, KassenprüferIn
§ 5.1 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die 3 Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und jede/r von ihnen ist befugt, den Verein nach außen allein zu vertre-ten. Der Vorstand kann sich durch eine/n Geschäftsführer/-in unterstützen lassen, welche/r ihm berichtet.
§ 5.2 Die Gründungsmitglieder bestimmen jeweils ein Vorstandsmitglied. Die Entscheidung darüber wird im Konsensverfahren getroffen. Steht kein durch die Gründungsmitglieder be-stimmter Vorstand zur Verfügung, so wird dieses Vorstandsmitglied durch die Mitgliederver-sammlung gewählt. Die beiden anderen Vorsitzenden, der/die KassenwartIn und der/die SchriftführerIn werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Die gewählten Vorstände bleiben im Amt bis zur Wahl bzw. Bestimmung eines neuen Vorstands.
§ 5.3 Der Vorstand berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über die eigene Tätigkeit, die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und ggf. über die Aktivität der/des GeschäftsführerIn sowie über die Finanzen.
§ 5.4 KassenwartIn und SchriftführerIn bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.
§ 5.5 Die Mitgliederversammlung wählt eine/n KassenprüferIn für jeweils ein Jahr.
§ 6 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte mit beratender Funktion ernennen.
§ 7 Arbeitsgruppen
Der Verein kann Arbeitsgruppen zur Unterstützung der Satzungszwecke gründen. Die Ar-beitsgruppen wählen in Abstimmung mit dem Vorstand einen Leiter / Leiterin. Die Arbeits-gruppen berichten dem Vorstand spätestens jährlich vor der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder treten mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen. Der Vor-stand lädt in Schriftform oder per Email zur Versammlung ein unter Angabe der Tagesord-nungspunkte. Mitglieder können die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Die Versammlung wird geleitet durch eine/n der Vorsitzenden oder deren/dessen VertreterIn. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt mit den Namen der an-wesenden Mitglieder und den gefassten Beschlüssen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
§ 9 Geschäftsordnung
§ 9.1 Vorstand, Arbeitsgruppen und Mitgliederversammlung können sich unter Anwendung der in der Satzung festgelegten Grundregeln eine differenzierte Geschäftsordnung geben.
§ 9.2 Die Arbeitsweise soll sich möglichst harmonisch mit dem Vereinszweck verbinden.
Das bedeutet z.B. :
¢ dass auch intern die Prinzipien der Gewaltfreiheit und der kooperativen Konfliktlösung angewandt werden
¢ dass möglichst ressourcenschonend und nachhaltig gearbeitet wird
§ 9.3 Im Vorstand und im erweiterten Vorstand werden Entscheidungen im Konsens-Verfahren getroffen. Beiräte und der/die Geschäftsführerin haben im Vorstand beratende Funktion.
§ 9.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Vorstandsmitglied , dem/der SchriftführerIn und dem/der KassenwartIn bzw. jeweils deren autorisierten VertreterIn, sowie mindestens einem weiteren Mitglied.
§ 9.5.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Sat-zung sowie Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, die der 2/3 oder der ¾ Mehrheit bedürfen können nicht gegen den Willen eines/r der Gründer/Innen gefasst werden.
§ 9.5.2 Für besondere Fragen, z.B. Fragen mit mehrjähriger Wirkung, wenn die bisherige Richtung komplett verlassen wird, wenn ein Grossteil der Ressourcen betroffen ist, oder in Fragen des Vertrauens zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung wird das Konsensver-fahren empfohlen. Es genügt in solchen Fällen der Antrag eines Mitglieds, den Tagesord-nungspunkt im Konsensverfahren zu behandeln.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gesche-hen. Der entsprechende Antrag muss in der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben wer-den.
Sobald aufgrund der Mitgliederzahl keine beschlussfähige Mitgliederversammlung mehr möglich ist, gilt der Verein als aufgelöst.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die Gemeinde Schönau und an den Bundesverband Mediation e.V. falls dieser gemeinnützig ist, welche es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des ursprünglichen ge-meinnützigen Vereinszwecks verwenden dürfen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.